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Regelwerk

Das Börsewesen ist in Österreich durch das Börsegesetz 1989 (BGBl. Nr. 1998/55), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2009/22, geregelt. Sämtliche Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind neben zahlreichen anderen Dokumenten auf der Homepage der Europäischen Kommission zugänglich. Abwicklungsrelevante Informationen der Europäischen Kommission werden im Bereich Binnenmarkt bekanntgegeben.

 

Abwicklungsbedingungen und Regelwerk


Das Ziel dieser Abwicklungsbedingungen ist, die Erfüllung der CCP-fähigen Geschäfte zu sichern.

Die Abwicklungsbedingungen regeln die Abwicklung der Börsegeschäfte in Wertpapieren, die zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse AG als Wertpapierebörse zugelassen sind und die von den Börsemitgliedern der Wiener Börse AG als Wertpapierbörse am Kassa- und Terminmarkt über die automatisierten Handelssysteme ageschlossen werden ("die Börsegeschäfte").

Das Regelwerk gilt für die Abwicklung der Geschäfte in Wertpapieren, die im vom Börseunternehmen Wiener Börse AG betriebenen multilateralen Handelssystem (MTF) Dritter Markt von den Börsemitgliedern der Wiener Börse AG als Wertpapierbörse über die automatisierten Handelssysteme abgeschlossen werden ("die Geschäfte").

Ausgenommen sind Börsegeschäfte in Wertpapieren, die gemäß § 20 des Regelwerks nicht in die Abwicklung durch die CCP Austria als Abwicklungsstelle aufgenommen wurden (in der Folge als Geschäfte in nicht CCP-fähigen Wertpapieren bezeichnet) und Wertpapiergeschäfte, die über einen Vermittler abgeschlossen wurden, sowie mit Wertpapiergeschäften und Geschäften mit Optionen und Finanzterminkontrakten in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte.

Börsegeschäfte und Geschäfte ohne diese Ausnahmen werden als CCP-fähige Geschäfte bezeichnet.


Abwicklungsvereinbarung

Mitglieder der Wiener Börse AG, die zum Handel mit Wertpapieren und/oder zum Handel mit Optionen und Finanzterminkontrakten zugelassen werden und am Handel am Dritten Markt als MTF teilnehmen wollen und eine unmittelbare Abwicklungsteilnahme anstreben, müssen die folgende Vereinbarung mit der CCP.A abschließen.

Abwicklungs-Agenten

Abwicklungs-Agenten sind Abwicklungseinrichtungen, die die Instruktionen ihrer Kunden (unmittelbare Abwicklungsteilnehmer) verarbeiten und die Verwahrung von Abwicklungssicherheiten übernehmen können. Abwicklungs-Agenten haben eine eigene Vereinbarung zu unterzeichnen.