Konten und Depots
Vor Aufnahme der Abwicklungstätigkeit hat jeder unmittelbare Abwicklungsteilnehmer der Abwicklungsstelle nachzuweisen, dass er über die notwendigen Konten und Depots bei der Abwicklungsbank verfügt und die erforderlichen Einzugsermächtigungen sowie Zeichnungsberechtigungen und Verpfändungserklärungen erteilt hat.
Der Abwicklungsteilnehmer hat folgende Konten und Depots bei der Abwicklungsbank einzurichten:
Abwicklungskonten und -depots
- ein Geldkonto je Abwicklungswährung zur Abwicklung der Geldverrechnung und
- ein Depot zur Abwicklung der Wertpapiertransaktionen bei der Wertpapiersammelbank
Sicherheitenkonten und -depots
- ein Sicherheitenkonto für Geldsicherheiten und/oder
- ein Sicherheitendepot zur Verwahrung von Wertpapiersicherheiten
Bei Hinterlegung einer Bankgarantie ist die Einrichtung von Sicherheitenkonten und -depots nicht notwendig.
