Zulassung
Zulassungskriterien
Vor Aufnahme der Abwicklungstätigkeit hat jeder unmittelbare Abwicklungsteilnehmer die standardisierte Abwicklungsvereinbarung gemäß § 5 CCP.A Abwicklungsbedinungen mit der Abwicklungsstelle abzuschließen, sich der Bonitätsprüfung zu unterziehen und der Abwicklungsstelle nachzuweisen, dass er
- den geforderten Beitrag zum Solidarfonds geleistet hat
- die für die jeweilige Art der Abwicklungsteilnahme erforderlichen technischen Einrichtungen installiert hat,
- über das entsprechend geschulte Personal verfügt,
- die erforderlichen Einzugsermächtigungen sowie Zeichnungsberechtigungen und Verpfändungserklärungen erteilt hat,
- über die notwendigen Konten und Depots verfügt und
- einer Kategorie gemäß § 2 Finanzsicherheitengesetz (FinSG) angehört.
Prozedere
Vor Zulassung zur Abwicklung muss jedes Börsemitglied folgende Unterlagen zur Bonitätsprüfung durch die Abwicklungsstelle übermitteln:
- einen Auszug aus dem Firmenbuch oder Handelsregister
- die testierten Jahresabschlüsse samt Anhang und Lagebericht der letzten drei Geschäftsjahre
- und - soweit vorhanden - Unterlagen zum Rating eines der folgenden international anerkannten Rating-Unternehmen: Standard&Poor's, Moody's oder Fitch
Weiters muss das Börsemitglied die entsprechenden Konten und Depots bei der Abwicklungsbank einrichten.
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