06.02.2012 English Kontakt

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Abwicklungs-Agenten

Abwicklungs-Agenten sind laut Regelwerk wie die Abwicklungsbank Abwicklungseinrichtungen.

Sie verarbeiten die Instruktionen von unmittelbaren Abwicklungsteilnehmern, auch Kunden von Abwicklungs-Agenten genannt. Weiters können sie die Verwahrung der Abwicklungssicherheiten mit Ausnahme der Garantien gestatten. Als Betreiber von eigenen (dezentralen) Abwicklungssystemen sind sie verpflichtet, die ihre Kunden betreffenden Instruktionen in ihre Systeme zu übernehmen und zur ordnungsgemäßen Abwicklung weiter zu verarbeiten.

Abwicklungs-Agenten treten weder in die Geschäfte ihrer Abwicklungskunden ein noch übernehmen sie die Haftung für deren Erfüllung. Im Sinne des Bankwesengesetzes können als Abwicklungs-Agenten nur folgende Institutionen tätig werden:

  • österreichische Kreditinstitute
  • alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern
  • alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren und die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen
  • anerkannte Wertpapierfirmen
  • anerkannte Clearingstellen, die den "European Code of Conduct for Clearing and Settlement" unterzeichnet haben

Die erforderlichen Eigenmittel betragen 50.000.000 EUR.

Abwicklungsvereinbarung Agenten

Abwicklungs-Agenten haben eine eigene Vereinbarung zu unterzeichnen.