Jede wesentliche Änderung in den AGB der CCPA wird bei den regulären Meetings der Geschäftsführung im Detail besprochen. Fällt die wesentliche Änderung in den Verantwortungsbereich des Aufsichtsrates der CCPA (z.B. Zielsetzung und Strategie oder Risikomanagement), muss dieser kontaktiert werden und die Implementierung der Änderung vom Aufsichtsrat beschlossen werden (gem. Art 7 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 oder Art. II der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates). Falls die Änderung das Risikomanagement betrifft, muss (zusätzlich) das Risikokomitee benachrichtigt werden (gem. Art. 28 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder § 2 der Geschäftsordnung des Risikokomitees). 

Des Weiteren muss die nationale zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dem College die wesentlichen Änderungen von Modellen oder Parametern des Risikomanagements der CCPA überprüfen und genehmigen (gem. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012). Im Falle einer wesentlichen Änderung der Bedingungen zur Autorisierung der CCPA, muss die nationale zuständige Behörde umgehend informiert werden (gem. Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012). In allen anderen Fällen muss die nationale zuständige Behörde lediglich informiert werden, es bedarf jedoch keiner Genehmigung der Änderung. 

Generell werden gem. § 6 und 9 der AGB alle Änderungen über das Veröffentlichungsorgan (www.ccpa.at) verlautbart. Sofern nach Börsegesetz, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens oder den AGB der CCPA vorgesehen, erfolgt die Veröffentlichung auch im Veröffentlichungsorgan auf der Website des Börseunternehmens (www.wienerboerse.at). Folglich wird eine Änderung der AGB der CCPA im Vorfeld mit der Wiener Börse AG koordiniert. Änderungen gelten von den Clearingmitgliedern als akzeptiert, sofern nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Veröffentlichungsdatum Widerspruch erhoben wird. Eine Verweigerung der Zustimmung stellt einen wesentlichen Grund zur Auflösung der Abwicklungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung durch die CCPA dar (gemäß § 9 AGB). 

Die CCPA pflegt den allgemeinen Grundsatz eines kundenfreundlichen Verhaltens und informiert daher jedenfalls sämtliche Clearingmitglieder zeitgerecht mittels Newsletter über die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung in klarer und umfassender Weise. 

Wenn nötig und sinnvoll, wird jede wesentliche und nicht nur formale Änderung der AGB den Clearingmitgliedern in einem Member Meeting oder Bilateralen Meeting vorgestellt und erläutert. In diesem Rahmen haben Clearing Mitglieder die Möglichkeit Fragen zu stellen oder Verbesserungsvorschläge vorzubringen.