Im Auftrag der CCPA werden die Abwicklung der Strombörsegeschäfte samt Gebühren und Steuern sowie die Verwahrung von Abwicklungssicherheiten durch die Abwicklungseinrichtungen (Abwicklungsbank und Sicherheitenverwahrer) vorgenommen. Den Abwicklungseinrichtungen obliegt daher

  • die zeitgerechte Buchung der Zahlungen bei vorhandener Deckung durch die Abwicklungsbank am Abwicklungstag, wobei die Zahlungsbuchungen auf den Abwicklungskonten der Clearingmitglieder erfolgen, und
  • die Verwahrung, banktechnische Verwaltung der Abwicklungssicherheiten (mit Ausnahme von Bankgarantien), wobei die Abwicklungssicherheiten von einem Sicherheitenverwahrer verwahrt werden.

Abwicklungsbank

Die Abwicklungsbank ist zur Durchführung von Zahlungsaufträgen über ihr elektronisches System verpflichtet. Sie tritt nicht in die Vertragsbeziehung zwischen den Clearingmitgliedern ein und übernimmt auch keine Haftung für deren Handeln oder Unterlassen.


Sicherheitenverwahrer

Die Sicherheitenverwahrer verwahren Abwicklungssicherheiten (mit Ausnahme von Bankgarantien), die die Clearingmitglieder stellen.

Abwicklungseinrichtungen der CCPA

Im Rahmen der Abwicklung sind die Abwicklungseinrichtungen für die CCPA zum Direkteinzug (Lastschriftverfahren) von Abwicklungskonten der Clearingmitglieder berechtigt. Die Clearingmitglieder erteilen den Abwicklungseinrichtungen dazu eine entsprechende, für die Dauer der Abwicklungsteilnahme unwiderrufliche Ermächtigung.

Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abwicklungseinrichtungen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kassamarkt für elektrische Energie der CCPA und zwingendem Recht stehen.