Jedes Börsemitglied, das am Handel mit Strombörsegeschäften teilnimmt, muss die Abwicklung seiner Strombörsegeschäfte durch Teilnahme an der Abwicklung als Clearingmitglied sicherstellen und hat jederzeit über eine aufrechte Abwicklungsvereinbarung mit der CCPA zu verfügen, die ihrerseits zur Abwicklung der Strombörsegeschäfte verpflichtet ist, an deren Handel das Börsemitglied teilnimmt.

Folglich ist es erforderlich, dass jedes angehende Clearingmitglied vor Aufnahme der Clearing-Aktivitäten  mit der CCPA eine Abwicklungsvereinbarung für Strombörsegeschäfte abschließt (siehe auch § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kassamarktprodukte für elektrische Energie).

Die Rechte und Pflichten der CCPA und des Clearingmitglieds sind in einer solchen Vereinbarung festgelegt. Der Inhalt einer Abwicklungsvereinbarung für den Stromspotmarkt ist beispielsweise die Bekanntgabe der kontoführenden Bank, die gewünschte Sicherheitenstruktur oder die Haftungsdauer.