Die CACM-Verordnung (VO Nr. 2015/1222) ist Teil des dritten Pakets betreffend die Strommarktintegration und deckt die kurzfristigen Energiemärkte, also Day-Ahead und Intraday, im Strombereich ab. Sie trat am 14. August 2015 in Kraft. Die CACM-VO beschreibt das Zielmodell, sowie die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement und die einhergehenden Rollen der betroffenen Einheiten. Mit dem nominierten Strommarktbetreiber (Nominated Electricity Market Operator oder NEMO) wurde eine neue Rolle am Strommarkt geschaffen, die in der Funktion als Marktkopplungsbetreiber die Strommarktkopplung durchführt. Die Bestimmung der Kapazitätsberechnungsregionen, die Entwicklung einer lastflussbasierten Kapazitätsberechnungsmethode und die Überprüfung bestehender Gebotszonenkonfigurationen stellen weitere Kernelemente dieser Verordnung dar.

Gemäß der CACM-VO wurde die EXAA von der Energie-Control Austria (E-Control) für die Regulierung der Strom- und Erdgaswirtschaft als NEMO für das konstante Day-Ahead-Market-Coupling in Österreich zugelassen und startete mit Day-Ahead-Handelsdienstleistungen in Deutschland am 28. Mai 2019 gemäß Artikel 4 Abs. 5 CACM-VO. 

Die CCPA, in Wahrnehmung der ihr von EXAA als NEMO übertragenen Aufgaben als zentrale Gegenpartei, stellt zudem in Übereinstimmung mit Artikel 68 Abs. 5 CACM-VO für jede Marktzeiteinheit im einheitlichen Day- Ahead-Market-Coupling sicher, dass

  • über alle Gebotszonen hinweg keine Differenzen zwischen der Summe, der aus allen Überschussgebotszonen transferierten Energie und der Summe der in alle defizitären Gebotszonen transferierten Energie bestehen, wobei gegebenenfalls Vergabebeschränkungen zu berücksichtigen sind;
  • die Stromexporte und -importe zwischen den Gebotszonen einander entsprechen, wobei sich Differenzen nur aus der Berücksichtigung etwaiger Vergabebeschränkungen ergeben dürfen.

Zur CACM-Verordnung (E-Control Website)

Market Coupling Gegenparteien


Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Market Coupling, arbeitet die CCPA in Übereinstimmung mit Artikel 68 Abs. 3 CACM-VO mit Market Coupling Gegenparteien zusammen. Bei dieser Market Coupling Gegenpartei kann es sich um einen NEMO oder um eine von diesem beauftragte CCP handeln, die mit dem Clearing und der Abrechnung gemäß Artikel 68 CACM-VO beauftragt wurde und somit am Market Coupling auf Grundlage der CACM-VO beteiligt ist.

Aufgabe der Market Coupling Gegenparteien ist es, für die zeitgerechte Abwicklung und Abrechnung von Stromlieferungen zwischen Market Coupling Gegenparteien aus den Market Coupling Auktionen zu sorgen.

Die für den abgewickelten Markt relevanten Market Coupling Gegenparteien schließen zu diesem Zweck mit der CCPA bilaterale, gesonderte Vereinbarungen (sogenannte „Settlement Link Agreements“) ab. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Kooperation ergeben sich aus diesen bilateralen, gesonderten Vereinbarungen der CCPA mit der jeweiligen Market Coupling Gegenpartei.

Die Bestimmungen zur Sicherheitenanforderung gelten auch für Market Coupling Gegenparteien. Market Coupling Gegenparteien sind jedoch von der Verpflichtung, Beiträge zum Ausfallfonds zu leisten, ausgenommen.