Abwicklungszeitraum

Die Börsegeschäfte in CCP-fähigen Wertpapieren sind am zweiten Abwicklungstag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu erfüllen (vorgesehener Abwicklungstag ist T+2).

Die Abwicklungsperiode umfasst einen Zeitraum von zwei Tagen zwischen dem Tag des Geschäftsabschlusses (T) und dem vorgesehenen Abwicklungstag (S).

Erfüllt ein Teilnehmer seine Lieferverplichtung am vorgesehenen Abwicklungstag nicht, so tritt ein Lieferverzug ein.


Verfahren bei Lieferverzug

Hat die CCPA Grund zur Annahme, dass ein Lieferverzug nicht auf einer Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit beruht, der Verzug nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde und der Teilnehmer seinen Pflichten unverzüglich nachkommen wird, kann die CCPA einen technischen Verzug erklären.

In diesem Fall werden folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den unten angeführten Abwicklungszyklen durchgeführt:

  • Verlängerungszeitraum
  • Buy-in Prozess (Eindeckungsvorgang)
  • Cash Settlement (Barausgleich)

Im Falle eines technischen Lieferverzuges fallen in Übereinstimmung mit EU-Recht (CSDR) Geldbußen an.

Alle Geldbußen aus CCP-fähigen Geschäften, die an der Wiener Börse abgeschlossen werden, werden von der OeKB CSD gemäß den Bestimmungen der CSDR bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Abwicklungsinstruktion (dem tatsächlichen Abwicklungstag) berechnet und bereitgestellt. Diese Geldbußen werden von der CCPA mittels aggregierter PFOD-Instruktionen ("payment free of delivery") bei den betroffenen Clearingmitgliedern eingezogen und an die Gegenparteien ausbezahlt.

Standard Abwicklungszyklus

Dieser Abwicklungszyklus beruht auf einem Verlängerungszeitraum bis S+4, welcher für CCP-fähige Aktien, deren Haupthandelsplatz in der Europäischen Union liegt, anwendbar ist und im ersten Buchungslauf an S beginnt:

Verlängerter Abwicklungszyklus

Die Unterscheidung zum längeren Abwicklungszyklus basiert auf einem längeren Verlängerungszeitraum in Übereinstimmung mit Artikel 37 der delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 (RTS zur Abwicklungsdisziplin) von S+4 auf S+7 für die folgenden, an der Wiener Börse notierten Finanzinstrumente:

  • CCP-fähige Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittland liegt (Artikel 16 Verordnung (EU) Nr. 236/2012)
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  • andere CCP-fähige Wertpapiere (Bonds, ETFs, Zertifikate und Warrants)

Diese Ausdehnung des Verlängerungszeitraums stellt den Clearingteilnehmern zusätzliche Abwicklungstage für die Erfüllung der Lieferverpflichtung zur Verfügung, ehe ein Buy-in eingeleitet wird. Dies trägt dazu bei, dass das Risiko von Cash Settlements für unsere Clearingteilnehmer deutlich reduziert wird, was zu einer allgemeinen Verbesserung der Abwicklungseffizienz führt.