Gemäß den Vorgaben von Art 26 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) in Verbindung mit Art 8 delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (RTS) hat die CCPA eine Vergütungspolitik festzulegen, einzuführen und weiter zu entwickeln. Die Vergütungspolitik zielt primär auf die erfolgsunabhängige Bezahlung der in die Funktionen Risikomanagement, Compliance und Innenrevision eingebundenen Mitarbeiter ab, wobei festzuhalten ist, dass die Innenrevision der CCPA ausgelagert und daher die Vergütungspolitik nicht anwendbar ist.

Die Vergütungspolitik der CCPA steht mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Gesellschaft in Einklang. Die Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und -praxis basiert auf Grundsätzen, die der Größe, der internen Organisation, der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der Auswirkung der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters auf das Risikoprofil angemessen sind.

Die hier angeführten Hauptelemente der Vergütungspolitik sind gemäß Artikel 10 Abs. 1 lit. a ii) RTS zu veröffentlichen.


Vergütungsausschuss

Gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der CCPA wurde ein Vergütungsausschuss eingerichtet. Dieser ist für alle Belange im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik verantwortlich, insbesondere für die Erstellung, Beaufsichtigung und Weiterentwicklung der Vergütungspolitik, deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung sowie die regelmäßige Prüfung der praktischen Anwendung.

Durch den Vergütungsausschuss wird ein stetiges Monitoring der Vergütungspolitik, Vergütungspraktiken und vergütungsbezogenen Anreizstrukturen innerhalb der CCPA gewährleistet. Die Vergütungspolitik wird dokumentiert und mindestens einmal jährlich vom Vergütungsausschuss überprüft, der die Einhaltung der Vergütungspolitik zu überwachen hat.


Hauptelemente der Vergütungspolitik

Die CCPA ist Teil der österreichischen Kapitalmarktinfrastruktur. Ihr Geschäftsmodel und Risikomanagement ist dementsprechend nachhaltig orientiert und soll zur Sicherung der Stabilität des österreichischen Finanzmarkts beitragen.

Die Vergütungspolitik der CCPA berücksichtigt diese Sonderstellung gebührend und ist darauf ausgerichtet, ein einfaches, und klar strukturiertes Vergütungssystem umzusetzen, das eine faire und leistungsgerechte Honorierung gewährleisten und für die Mitarbeiter transparent sein soll.

Für die Zwecke der Vergütung unterteilt die CCPA alle MitarbeiterInnen und Mitglieder der Geschäftsführung der CCPA in folgende Kategorien:

  • Geschäftsführer
    Haben einen entgeltlichen Geschäftsführervertrag und können zusätzlich ein in der Höhe von der Erreichung der mit dem Vergütungsausschuss vereinbarten (qualitativen und quantitativen) Ziele abhängiges Entgelt (Prämie) gewährt werden, sofern ein entsprechender Beschluss des Vergütungsausschusses getroffen wird.
  • Prokuristen
    Haben einen Prokuristenvertrag und können nach entsprechendem Beschluss des Vergütungsausschusses ein vom Geschäftserfolg der CCPA unabhängige einmaliges Entgelt (Prämie) erhalten.
  • Chief Officers sowie sonstige Angestellte
    Die CCPA orientiert sich bei der Vergütung ihrer Chief Officers sowie der sonstigen Angestellten am Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949 in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung ist jedenfalls nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCPA abhängig und richtet sich nach der Funktion, sowie nach der fachlichen Qualifikation, wobei eine kollektivvertragliche Überzahlung möglich ist. Es kann jedoch nach entsprechendem Beschluss des Vergütungsausschusses ein vom Geschäftserfolg der CCPA unabhängiges einmaliges Entgelt (Prämie) gewährt werden.