Die Collateral Policy legt die Anforderungen fest, welche Sicherheiten die Clearingteilnehmer zur Abdeckung des Abwicklungsrisikos bei der CCPA erfüllen müssen.


Akzeptierte Sicherheiten

  • Geldeinlagen in EUR
  • Rentenwerte, die folgende Bedingungen erfüllen:
    • EZB Single-List-Werte
    • Zuordnung der Liquiditätsklasse 1-3 der EZB
    • zum Handel an einer anerkannten Börse gem. § 2 Z 32 Bankwesengesetz (BWG) im Euro-    Währungsgebiet zugelassen
    • Notiz in EUR
    • Restlaufzeit von mindestens einem Jahr
    • keine eigenen bzw. keine Emissionen konzernmäßig verbundener Unternehmen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der CCPA § 47 (6))

Bewertung (Haircut)  

Collateral ClassHaircut
1  8,00%
210,00%
312,00%

Konzentrationsgrenzen

Die Konzentrationsgrenzen werden auf den erforderlichen Sicherheitenbetrag angewendet. Jedes Mitglied muss mindestens 10% der Sicherheitenerfordernisse in Form von Geldsicherheiten hinterlegen, wobei es allerdings keine Obergrenze für Geldeinlagen gibt.

Bei Wertpapieren, die als Sicherheiten hinterlegt sind, bestehen Konzentrationsgrenzen pro Collateral Class, einzelnen Emittenten und Emittentengruppen. Die Sicherheiten pro Clearingmitglied und / oder die Gesamtheit der bei der CCPA hinterlegten Sicherheiten werden berücksichtigt, wobei die bewerteten Sicherheiten (d.h. inkl. Haircut) verwendet werden.

Der größte Teil des CCPA Wertpapiersicherheitenportfolios besteht aus Staatsanleihen. Die Staaten, die derzeit als Emittenten von Staatsanleihen akzeptiert werden, sind: Österreich, Deutschland, Frankreich und die Slowakei.


Verwertung von Sicherheiten

Mit Eintritt eines Verzugs gemäß § 34 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP Austria ist die CCPA berechtigt, Abwicklungssicherheiten samt den Geldsalden und Übernahmesalden sowie die Beiträge des in Verzug befindlichen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds zur Abdeckung aller noch verbleibenden offenen Verbindlichkeiten, darin eingeschlossen offene Straf- und Verzugszinsen, Gebühren gemäß der Preislisten der CCPA und des Börseunternehmens sowie der durch das Clearingmitglied oder die Kunden verursachten Schäden zu verwerten.

Die Verwertung erfolgt laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP Austria in folgender Reihenfolge:

  • Geldsicherheiten und alle Geldsalden, die zu einer Gutschrift auf den Abwicklungskonten des  Clearingmitglieds am Erfüllungstag führen würden;
  • Wertpapiersicherheiten und Übernahmesalden (Wertpapiere, die vom in Verzug befindlichen Clearingmitglied zu übernehmen sind);
  • alle Beiträge des in Verzug befindlichen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds gemäß §49 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP Austria.