Clearingmitgliedschaft


Alle Börsemitglieder, die am Handel mit Kassamarktprodukten für elektrische Energie an der Wiener Börse als allgemeine Warenbörse teilnehmen, müssen Clearingmitglieder bei der CCPA sein.

In ihrer Rolle als zentrale Gegenpartei stellt sich CCPA zwischen Verkäufer und Käufer und übernimmt das Gegenparteirisiko. Infolgedessen ist jedes Clearingmitglied verpflichtet, vor Aufnahme der Clearingaktivitäten mit CCPA eine Abwicklungsvereinbarung für den Stromspotmarkt abzuschließen (siehe auch § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Stromspotmarkt).

Die Abwicklungsvereinbarung bildet somit die Grundlage für künftige Clearingaktivitäten und enthält - einschließlich aller Beilagen - ein vollständiges Bild der gewünschten Anbindung des Clearingmitglieds im Hinblick auf die finanzielle Abwicklung und die physische Erfüllung durch CCPA.

Hier finden Sie unseren Leitfaden zur Teilnehmeranbindung, der zwischen EXAA und CCPA abgestimmt ist.

Mitgliederanbindung


Clearingmitglieder müssen Mitglieder der allgemeinen Warenbörse gemäß § 18 der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens sein, deren Unternehmen gewerbsmäßig im Zusammenhang mit elektrischer Energie tätig ist.

Vor Aufnahme der Abwicklungstätigkeit hat jedes Clearingmitglied eine Abwicklungsvereinbarung mit der CCPA abzuschließen, sich der Bonitätsprüfung zu unterziehen und der CCPA nachzuweisen, dass es

  • den geforderten Beitrag zum Ausfallfonds geleistet hat,
  • die erforderlichen technischen Einrichtungen samt einem Zugang zu den Abwicklungssystemen installiert hat,
  • über das entsprechend geschulte Personal (Clearingdiplom) gemäß den Anforderungen in der Gebührenordnung für Kassamarktprodukte elektrische Energie der CCPA verfügt,
  • die erforderlichen Einzugsermächtigungen sowie Dispositionsberechtigungen (Unterschriftenverzeichnis) und Verpfändungserklärungen für die finanzielle Abwicklung erteilt hat,
  • in der abzuwickelnden Regelzone selbst die Funktion eines Bilanzgruppenverantwortlichen innehat oder über einen aufrechten Vertrag mit einem Bilanzgruppenverantwortlichen verfügt (Bestätigung der Mitgliedschaft in einer Bilanzgruppe), welcher es ihm ermöglicht, an der Abwicklung der CCPA teilzunehmen,
  • in der abzuwickelnden Regelzone über einen aufrechten Ausübungsbescheid als Bilanzgruppenverantwortlicher der zuständigen Regulierungsbehörde oder einen aufrechten Bilanzkreisvertrag verfügt, jeweils samt Nachweis von dessen unveränderter Fortgeltung zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • über die notwendigen Abwicklungskonten und, optional, Sicherheitendepots verfügt, und
  • einer Kategorie gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 Finanzsicherheitengesetz angehört.