Die CCPA ist ein designiertes Zahlungssystem gemäß Artikel 10 der EU-Finalitätsrichtlinie (Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen), wonach alle Zahlungen final sind: 

Bescheid der OeNB

Die im Mai 1998 verabschiedete EU-Finalitätsrichtlinie gilt für Zahlungs- und/oder Wertpapierabrechnungssysteme sowie für alle Teilnehmer an diesen Systemen.  Die Richtlinie zielt vor allem darauf ab, den rechtlichen Faktor des Systemrisikos zu beseitigen, das heißt das Risiko, dass der Ausfall einer Gegenpartei nicht den Ausfall anderer Teilnehmer oder sogar des Systems selbst nach sich zieht: Zu diesem Zweck ermöglicht sie die Ausführung von Zahlungen, die vor einer Insolvenz eingeleitet wurden, und verhindert insbesondere die rückwirkende Annullierung von Zahlungen.  Sie gilt auch für Sicherheiten, die im Rahmen der Teilnahme an einem System gestellt werden. 

Die Anerkennung als finales Zahlungssystem für das Clearing im Stromspotmarkt leistet somit einen großen Beitrag zur Rechtssicherheit für die Clearingmitglieder und die Stabilität der CCPA als zentrale Gegenpartei:

  • Zahlungsaufträge und Aufrechnungen (Netting) sind rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich 
  • Finale Wirkung wird frühzeitig erzielt, um größtmögliche Rechtssicherheit im Falle einer Insolvenz zu bieten
  • Wirksamkeit von Zahlungen und die Verwertbarkeit dinglicher Sicherheiten (Zusammenwirken mit Finanzsicherheitenrichtlinie)
  • Clearingmitglieder aus EU- und Nicht-EU-Staaten im Stromspotmarkt sind erfasst, da es für die Finalität unwesentlich ist, ob es sich um Teilnehmer aus der EU oder aus Drittstaaten handelt
  • Bei Insolvenz eines Clearingmitglieds werden die von ihm gestellten Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf das insolvente Clearingmitglied nicht berührt 

Das anerkannte Zahlungssystem der CCPA gestaltet sich wie folgt: