Clearingstruktur

Bewerber um die Mitgliedschaft als Clearingmitglied müssen gegenüber der CCPA nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft die in den  Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCPA (insb. § 14) sowie durch Gesetz und EMIR geforderten Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen technischen Einrichtungen und Anschlüsse zu den Abwicklungssystemen verfügen.

Teilnehmerstruktur

Teilnehmer an der Abwicklung


Clearingmitglieder

Clearing Mitglieder sind Börsemitglieder, welche die Mitgliedschaftsbedingungen der CCPA jederzeit erfüllen und welche mit der CCPA eine aufrechte Abwicklungsvereinbarung abgeschlossen haben. Clearingmitglieder sind für die Erfüllung der aus dieser Teilnahme erwachsenden finanziellen Verpflichtungen verantwortlich und der CCPA gegenüber haftbar.

  • General-Clearingmitglieder (GCM)
    • sind zusätzlich zur Abwicklung eigener Geschäfte und denen ihrer Registrierten Kunden und Sonstigen Kunden auch zur Abwicklung von Geschäften von Non-Clearingmitgliedern (seien es deren eigene oder die Geschäfte von deren Registrierten Kunden oder Sonstigen Kunden) berechtigt.
  • Direkt-Clearingmitglieder (DCM)
    • sind nur zur Abwicklung ihrer eigenen Geschäfte und von Geschäften ihrer Registrierten Kunden und Sonstigen Kunden berechtigt.

Die CCPA ist berechtigt, die Teilnahme als Clearingmitglied aus Risikoerwägungen zu verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.


Clearingkunden

Clearingkunden sind Teilnehmer, die keine eigenen Vertragsbeziehungen mit der CCPA unterhalten und die Dienstleistungen eines Clearingmitglieds zur Abwicklung und separaten Verarbeitung ihrer Geschäfte in Anspruch nehmen.

  • Non-Clearingmitglieder (NCM)
    • sind Börsemitglieder, welche zwar dem Handelssystem beigetreten sind aber nicht direkt an der Abwicklung teilnehmen.
  • Registrierte Kunden (RC)
    • sind Unternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 15 EMIR, die weder Börse- noch Clearingmitglieder sind und als Kunden von Clearing- oder Non-Clearingmitgliedern bei der CCPA gesondert registriert sind.

Abwicklungs-Agenten


Diese unterstützen ihre Agentenkunden auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung bei der technischen und prozeduralen Abwicklung der von ihnen verantworteten Geschäfte. Abwicklungs-Agenten treten weder in die Geschäfte ihrer Agentenkunden ein noch übernehmen sie die Haftung für deren Erfüllung.

Abwicklungs-Agenten können sein

  • österreichische Kreditinstitute,
  • alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute, sofern auf sie die für Kreditinstitute geltenden EG-Richtlinien zur Gänze angewendet werden,
  • alle Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, und die in anderen Mitgliedstaaten, allen anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie in Ländern, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) geschlossen haben, zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen,
  • Wertpapierfirmen im Umfang des § 2 Z 31 Bankwesengesetz,
  • Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 Bankwesengesetz mit Sitz oder Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat, die nach EMIR zugelassen sind, sowie
  • Wertpapiersammelbanken mit Sitz oder Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat, die den „European Code of Conduct on Clearing and Settlement“ unterschrieben haben, tätig werden.