Mit Eintritt eines Verzugs gemäß § 34 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP Austria ist die CCPA berechtigt, Abwicklungssicherheiten samt den Geldsalden und Übernahmesalden sowie die Beiträge des in Verzug befindlichen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds zur Abdeckung aller noch verbleibenden offenen Verbindlichkeiten, darin eingeschlossen offene Straf- und Verzugszinsen, Gebühren gemäß der Preislisten der CCPA und des Börseunternehmens sowie der durch das Clearingmitglied oder die Kunden verursachten Schäden zu verwerten.

Die Verwertung erfolgt laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CCP Austria in folgender Reihenfolge:

  • Geldsicherheiten und alle Geldsalden, die zu einer Gutschrift auf den Abwicklungskonten des  Clearingmitglieds am Erfüllungstag führen würden
  • Wertpapiersicherheiten und Übernahmesalden (Wertpapiere, die vom in Verzug befindlichen Clearingmitglied zu übernehmen sind)
  • alle Beiträge des in Verzug befindlichen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds gemäß §49

Wasserfallprinzip